von unserem Förderverein

Förderverein der Josefschule

Satzung

D12/586-16

 

Fassung: 08/2019

 

Satzung des Fördervereins der Josefschule Borken e.V.

 

§ 1

 

1. Der Verein führt den Namen

 

,,Förderverein der Josefschule Borken e. V.''.

 

Er hat seinen Sitz in Borken. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Gründungsdatum ist der 26.02.2003.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

§ 2 Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit

 

Der Verein mit Sitz in Borken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist es, die Erziehungs- und Bildungsaufgaben der Josefschule in ideeller und materieller Weise zu fördern und die sozialen, unterrichtlichen und künstlerischen Belange zu unterstützen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

1. Ausstattung mit Lehr- und Lernmaterialien, für das die vom Schulträger bereitgestellten Mittel nicht ausreichen,

 

2. Förderung von Veranstaltungen z. B, sportlicher und musischer Art,

 

3. Pflege des Kontaktes zwischen SchülerInnen-, Eltern-, Lehrerschaft und zu örtlichen Institutionen/Vereinen und Verbänden,

 

4. Ausschöpfung aller Förderungsmöglichkeiten, die dem Zweck des Vereins entsprechen. Hierzu gehört auch die Trägerschaft über Gruppen der "Schule von acht bis eins" an der Josefschule als offener Ganztagsschule. Der Verein ist insoweit nach Auswahl geeigneter Personen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung zur Einstellung von Personal zur Betreuung berechtigt.

 

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

4.Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale

Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

 

 

 

§ 3

 

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand

 

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.

 

3. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet bei Austritt oder Ausschluss zum Ende des Halbjahres.

 

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, erheblich gegen die Ziele der Satzung des Fördervereins verstößt oder dem Förderverein anderweitig schweren Schaden zufügt.

 

6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

 

7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

 

 

§ 4

 

Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben (Jahresbetrag); die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bestimmt.

 

 

§ 5

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 6

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem / der 1. Vorsitzenden

b) dem / der 2. Vorsitzenden

c) dem / der ÜMI-Koordinator/in

d) dem / der Kassierer(in)

 

Der erweiterte Vorstand besteht außerdem aus:

 

e) dem / der ÜMI-Koordinator/in

f) den Beisitzern

 

Der Vorstand kann darüber entscheiden, ob der / die Schulleiter(in) bzw. deren Vertreter und der / die Schulpflegschaftsvorsitzende bzw. deren Vertreter beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen soll.

Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7

 

Zuständigkeit und Amtsdauer des Vorstands

 

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes (§ 6 a - d), darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, vertreten.

 

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

3. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als
600,00 Euro belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit 3/4 Mehrheit.

 

5. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

 

6. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden.

 

7. Der (Die) Kassierer (in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung / Einberufung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

 

2. Die Einladungen ergehen schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Soweit Vereinsmitglieder eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, kann die Einladung auch an die E-Mail-Adresse versandt werden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung abgesandt werden.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift/E-Mail Adresse gerichtet ist.

 

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

§ 9

 

Aufgabe der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:

 

1. Wahl des Vorstandes

 

2. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands. des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.

 

4. Unterbreitung von Vorschlägen für die Aufteilung des Haushaltsplanes.

 

5. Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich der Organisation satzungsgemäßer Aktivitäten.

 

6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 10

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende.

 

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind.

 

3.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so kann sie erneut schriftlich (siehe § 8) einberufen werden. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

4. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

 

5. Die Beschlussfassung erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.

 

6. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung vom Schriftführer abzuzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11

 

Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

 

 

 

§ 12

 

Haftung

 

Ehrenamtliche Tätige und Organ- und Amtsträger haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verschulden, gegenüber den Mitgliedern und dem Verein lediglich für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

 

 

§ 13

 

Vereinsauflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

 

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Josefschule zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 1 und § 2 B Abs. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

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Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

 

 

 

 

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Adresse und seine Bankverbindung auf. Für die Kommunikation des Vereins mit seinen Mitgliedern und zur Anlage eines SEPA-Mandats ist es notwendig Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail) sowie Bankdaten zu speichern; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

 

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Der Verein informiert die Tagespresse (Borkener Zeitung) über Veranstaltungen und besondere Ereignisse und macht diese an der Josefschule am schwarzen Brett bekannt. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins (Stadt Borken) veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,

das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,

das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,

das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,

das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,

das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und

das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach
Art. 77 DSGVO.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, ausgehändigt. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen (AO) bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 15 Gültigkeit der Satzung

 

Diese geänderte Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Borken, den……………………………………….